Social Media & Digitaler Nachlass

Im Todesfall kommt den Profilen auf Social-Media-Plattformen eine besonders große Bedeutung zu.

Keine schöne Vorstellung: Sie stellen eine Kontaktanfrage bei XING um sich zu vernetzen und erfahren später, dass der Angeschriebene bereits verstorben war. Oder auf der Facebook-Seite eines Verstorbenen wird noch heftig über diesen hergezogen...

Anders als das Amazon-Konto oder das Konto bei PayPal ist ein Social-Media-Konto etwas sehr Persönliches. Die Fotos, Videos und Gedanken des Verstorbenen sind für die Öffentlichkeit zugänglich und weiterhin "kommentierbar". Deshalb sollten die Social-Media-Konten im Fall des Versterbens des Inhabers möglichst schnell deaktiviert oder in den "Gedenkstatus" versetzt werden. Wie Sie das als Erbe oder Bevollmächtigter bewerkstelligen, haben wir aufgeführt für den Fall, dass Ihnen die Zugangdaten vorliegen oder aber Sie keinen Zugang zum Konto haben. 

Facebook

Der traurige Facebook-Fall

Recherchiert man zum Thema Digitaler Nachlass und wem die Daten eines Verstorbenen gehören, so trifft man schnell auf den Fall eines Mädchens aus Berlin.

Die 15-Jährige war 2012 vor eine U-Bahn gestürzt und tödlich verunglückt. Um die Frage zu klären, ob es sich um einen Unfall oder einen Suizid handelte, erhofften sich die Eltern wichtige Informationen aus den Facebook-Chats ihrer Tochter.

Doch obwohl den Eltern die Zugangsdaten zum Facebook-Konto vorlagen, konnten sie sich kein Bild von den Inhalten der seite machen, denn der Konzern hatte das Konto nach Bekanntwerden des Todes in den "Gedenkzustand" versetzt. Den Eltern war damit kein Zugang zu dem originalen Facebook-Profil mehr möglich.

Facebook verweigerte sich immer wieder die Privatnachrichten herauszugeben mit dem Hinweis auf das Vertrags- und Fernmeldegeheimnis. Daraufhin zog die Mutter der Jugendlichen bis zum BGH. Dieser hat nun 2019 wegweisend geurteilt, dass die Daten Verstorbener vererbbar sind und in die Hände der Erben gehören. Und nicht in die Datenbanken der Internetkonzerne.

Einen Erfolg kann die Mutter nun verbuchen. Vermutlich als Reaktion auf das BGH-Urteil sollen Eltern in Zukunft beantragen können, das im Gedenkzustand befindliche Profil ihres verstorbenen minderjährigen Kindes verwalten zu dürfen. Allerdings sollen Privatnachrichten dabei weiterhin unter Verschluss bleiben. Zudem will Facebook mittels künstlicher Intelligenz Vorkehrungen treffen, damit Hinterbliebene oder Freunde Verstorbener künftig keine Erinnerungen mehr an deren Geburtstage erhalten oder zu Event-Einladungen aufgefordert werden.

Facebook: Der Gedenkzustand

digitaler nachlass beispiel facebook gedenkzustand

Screenshot: Facebook

Erfährt Facebook vom Versterben des Seiteninhabers, dann wird die Seite in den sog. Gedenkzustand versetzt. Damit andere Nutzer eine Gedenkseite schneller als solche erkennen, hebt Facebook sie durch den Zusatz "In Erinnerung an" von aktiven Seiten ab. Wurde ein "Facebook-Nachlasskontakt" bestimmt, dann hat dieser u.a. die Möglichkeit einen Gedenktext zu posten. Dieses Posting bleibt auch dann in der Historie an oberster Stelle stehen, wenn neue Postings von Trauernden hinzu kommen.

Wie man den Nachlasskontakt festlegt und Einstellungen für seine Facebook-Seite vornimmt lesen Sie hier

Die Facebook Nachlass-Vorsorge

Der Google Inaktivitätmanager

Auch Google bietet die Möglichkeit zu Lebzeiten zu bestimmen was mit den dort befindlichen Profilen und Daten nach dem Tod geschehen soll.

Mittels des Google Konto-Inaktivitätsmanagers können entsprechende Einträge vorgenommen werden:

digitaler nachlass google inaktiv manager02

Screenshot: Google Konto-Inaktivitätmanager

 

Wie man das Google-Konto für den Todesfall konfiguriert lesen Sie hier:

Der Google Inaktivitätmanager