Da der Digitale Nachlass gesetzlich bisher nicht gesondert geregelt ist, fließen grundsätzlich auch alle immateriellen Dinge wie digitale Daten mit in die Erbmasse ein. Anders kann es sich verhalten, wenn der Erblasser (der Verstorbene) vorgesorgt und abweichend festgelegt hat, was mit seinem Digitalen Erbe geschehen soll.
Eine Übersicht darüber, welche Daten der Digitale Nachlass umfassen kann, finden Sie hier.
Eindeutig vererbbar sind Daten auf Geräten wie Computern, Smartphones oder Tablets sowie Speichermedien wie Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten und CD's/ DVD's. Von einem Server bereits abgerufene Daten wie Emails gehören ebenfalls dazu. Weniger eindeutig ist die Situation bei mit Onlinekonten verknüpften Daten. Denn hier existiert eine komplizierte Gemengelage aus deutschem Erbrecht und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetdienstleister. Da diese oft ihren Firmensitz im Ausland haben und/oder dort auch ihre Server betreiben, kann zudem ausländisches Recht zum Tragen kommen.
Meist planen die Anbieter das Versterben ihrer Kunden auch gar nicht mit ein. So ist in den AGB geregelt, dass die Nutzerdaten und Passwörter eines Kontos nicht weitergeben werden dürfen – zu Lebzeiten. An den Todesfall wird nicht gedacht.
Zusammenfassend muss man dem Thema Digitaler Nachlass einen sehr großen Nachholbedarf konstatieren, sei es von Seiten der Unternehmen, der Nutzer und der Gesetzgebung.
Bei Ihnen wichtigen Erbfällen – sei es aus ideelen Gründen (z.B. Gedenkstatus vs. Löschen eines Kontos) oder weil es um Werte (z.B. Guthaben, Mediatheken) geht – kann es sinnvoll sein einen Anwalt zu konsultieren.
Im Erbfall – So gehen Sie am besten vor